125.3
WAG
CH-SG
Art. 119 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und Abstimmungen
VIII. Übergangsbestimmungen
Art. 119 WAG · Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und Abstimmungen
1. Die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen sowie Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses stattfinden, aber vor Vollzugsbeginn bekannt gemacht werden, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2. Das kantonale Stimmbüro nach Art. 11 ff. und 117 dieses Erlasses übernimmt die Aufgaben des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.