Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 117 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Kantonales Stimmbüro

VIII. Übergangsbestimmungen
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Art. 117 WAG · Kantonales Stimmbüro

1. Die Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Wahlbüros nach Art. 51 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

2. Die erste Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Stimmbüros nach Art. 11 dieses Erlasses beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses und endet am 31. Mai 2024.

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