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125.3 WAG CH-SG

Art. 116 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Ergänzungswahl

VII. Verfahren bei Vakanzen
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Art. 116 WAG · b) Ergänzungswahl

1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können einen Wahlvorschlag unterbreiten

a) drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste;

b) bei vom Quorum befreiten Wahlvorschlägen

1. bei Nationalratswahlen der Vorstand der kantonalen Partei, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war;

2. bei Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente die Vertretung und die Stellvertretung, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war.

2. Das Ergebnis der Ergänzungswahl wird mit einer Rechtsmittelbelehrung von der Staatskanzlei im Amtsblatt oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Feststellung des Ergebnisses richtet sich sachgemäss nach Art. 111 dieses Erlasses.

3. Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, findet eine Ersatzwahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, finden die Bestimmungen über die Proporzwahlen Anwendung, andernfalls jene über die Majorzwahlen.

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