125.3
WAG
CH-SG
Art. 115 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Proporzwahlen a) Nachrücken
VII. Verfahren bei Vakanzen
Art. 115 WAG · Proporzwahlen a) Nachrücken
1. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, erklärt die Regierung, oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente der Rat, das erste Ersatzmitglied von derselben Liste als gewählt.
2. Die Verfahren zur Validierung durch den Nationalrat oder den Kantonsrat bleiben vorbehalten.
3. Kann oder will ein Ersatzmitglied das Amt nicht antreten, rückt das nachfolgende an seine Stelle. Die Wahlablehnung durch ein Ersatzmitglied gilt für die gesamte Amtsdauer.