Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 114 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ersatzwahlen nach Majorz

VII. Verfahren bei Vakanzen
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Art. 114 WAG · Ersatzwahlen nach Majorz

1. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, wird innert neun Monaten eine Ersatzwahl durchgeführt.

2. Wird innert neun Monaten eine Erneuerungswahl durchgeführt, kann die Ersatzwahl unterbleiben.

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