125.3
WAG
CH-SG
Art. 113 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Rücktritt
VII. Verfahren bei Vakanzen
Art. 113 WAG · Rücktritt
1. Eine gewählte Person kann nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Art. 87 und 88 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 bleiben vorbehalten.
2. Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 herbeiführt, tritt zurück.
3. Der Rücktritt aus dem Nationalrat richtet sich nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.
4. Bei kantonalen Wahlen sowie bei Wahlen der Gemeinden wird der Rücktritt der Behörde eingereicht, welche die Wahl angezeigt hat.