Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 112 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Validierung

VI. Abschluss
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Art. 112 WAG · Validierung

1. Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

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