125.3
WAG
CH-SG
Art. 111 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Feststellung des Ergebnisses
VI. Abschluss
Art. 111 WAG · Feststellung des Ergebnisses
1. Bei Nationalratswahlen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Regierung nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.