125.3
WAG
CH-SG
Art. 110 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden
VI. Abschluss
Art. 110 WAG · c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden
1. Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim zuständigen Departement Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 164 und 165 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009.