125.3
WAG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Kantonales Stimmbüro a) Zusammensetzung
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 11 WAG · Kantonales Stimmbüro a) Zusammensetzung
1. Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren ein kantonales Stimmbüro mit wenigstens sieben Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Schreiberin oder den Schreiber. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
2. Dem kantonalen Stimmbüro gehören nicht an
a) Mitglieder des Kantonsrates;
b) Mitglieder der Regierung;
c) Mitglieder des Nationalrates;
d) Mitglieder des Ständerates.