125.3
WAG
CH-SG
Art. 109 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - 2. Beschwerdegründe und Massnahmen
VI. Abschluss
Art. 109 WAG · 2. Beschwerdegründe und Massnahmen
1. Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind.
2. Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, trifft sie die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Können die Unregelmässigkeiten nicht behoben werden, hebt sie die Wahl oder Abstimmung auf, wenn die Unregelmässigkeiten von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnten, gewesen sind oder hätten sein können.
3. Sie weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.