125.3
WAG
CH-SG
Art. 108 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) kantonale Wahlen und Abstimmungen 1. Verfahren
VI. Abschluss
Art. 108 WAG · b) kantonale Wahlen und Abstimmungen 1. Verfahren
1. Stimmberechtigte können bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen bei der Regierung Beschwerde führen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Beschwerde muss innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses, eingeschrieben eingereicht werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung. Sie wird unterzeichnet.