125.3
WAG
CH-SG
Art. 104 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Veröffentlichung
VI. Abschluss
Art. 104 WAG · Veröffentlichung
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht das Protokoll von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen innert acht Tagen mit einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt. Die Veröffentlichung des Protokolls von Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie von Regierungswahlen und Ständeratswahlen bedarf der Freigabe durch das kantonale Stimmbüro.
2. Die zuständige Stelle der Gemeinde veröffentlicht umgehend und in geeigneter Weise
a) das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung;
b) die Gemeindeergebnisse bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
DIGS411.634 · sg (Art. 104 Abs. 2 WAG)
Municipal Resolution Merger Appeal Dismissed Despite Procedural Notice Deficiency
Cited in the introductory section as the legal basis defining how election and voting results must be published, relevant to the one part of the appeal that was considered on the merits.