125.3
WAG
CH-SG
Art. 103 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Losentscheid
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 103 WAG · Losentscheid
1. Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses
a) bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;
b) bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.