Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 103 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Losentscheid

V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 103 WAG · Losentscheid

1. Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses

a) bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;

b) bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.

← Art. 102 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 104 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →