Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 102 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ergebnis

V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
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Art. 102 WAG · Ergebnis

1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidierenden gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2. Die nicht gewählten Kandidierenden sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

4. Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende aufführt, findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Art. 116 dieses Erlasses statt.

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