125.3
WAG
CH-SG
Art. 101 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Verteilung bei verbundenen Listen
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 101 WAG · Verteilung bei verbundenen Listen
1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach Art. 99 und 100 dieses Erlasses verteilt.