Art. 100 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Weitere Verteilung
Art. 100 WAG · Weitere Verteilung
1. Sind noch nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, die bei der Teilung nach Art. 99 Abs. 2 dieses Erlasses den grössten Rest erzielte.
d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.
f) Falls mehrere solche kandidierende Personen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2. Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.