125.3
WAG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Leitende Behörde
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 10 WAG · Leitende Behörde
1. Die Regierung ist leitende Behörde bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.
2. Der Rat ist leitende Behörde bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
3. Die leitende Behörde ist für die korrekte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten ordnet sie von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen an.