Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 1 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 WAG · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass regelt

a) die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine Regelungen enthält;

b) die kantonalen Wahlen

1. der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;

2. der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz;

c) die kantonalen Volksabstimmungen;

d) die Wahlen in den Gemeinden an der Urne

1. nach Majorz;

2. der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz;

e) die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.

2. Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009[3].

Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 2 WAG →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2025.70 · sg (Art. 1 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 WAG)
Hagenbach-Bischoff Method for Seat Allocation Upheld
Cited in the introduction as the statutory basis related to the proportionality of the election system being upheld.