125.11
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - b) weitere Verfahrensschritte
III. Sammlung elektronischer Unterschriften
Art. 9 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · b) weitere Verfahrensschritte
1. Das Initiativkomitee kann insbesondere folgende weitere Verfahrensschritte ebenfalls über die E-Collecting-Plattform abwickeln
a) Erstellung und Unterzeichnung der Mitgliederliste;
b) Einreichung des Initiativbegehrens an die Regierung zur Prüfung der Zulässigkeit;
c) Anmeldung des Initiativbegehrens.
2. Betreffend elektronische Authentifizierung wird Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.