Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.11 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - b) weitere Verfahrensschritte

III. Sammlung elektronischer Unterschriften
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Art. 9 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · b) weitere Verfahrensschritte

1. Das Initiativkomitee kann insbesondere folgende weitere Verfahrensschritte ebenfalls über die E-Collecting-Plattform abwickeln

a) Erstellung und Unterzeichnung der Mitgliederliste;

b) Einreichung des Initiativbegehrens an die Regierung zur Prüfung der Zulässigkeit;

c) Anmeldung des Initiativbegehrens.

2. Betreffend elektronische Authentifizierung wird Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

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