Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - Initiativbegehren in elektronischer Form a) Erfassung

III. Sammlung elektronischer Unterschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · Initiativbegehren in elektronischer Form a) Erfassung

1. Das Initiativkomitee erfasst das im Amtsblatt veröffentlichte Initiativbegehren auf der E-Collecting-Plattform. [Art. 39](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art39) Bst. b bis f RIG werden sachgemäss angewendet.

2. Betreffend elektronische Authentifizierung wird [Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.11/de/art2) Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

← Art. 7 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung Gegenstand Art. 9 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →