Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - c) Datenbearbeitung

III. Sammlung elektronischer Unterschriften
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Art. 7 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · c) Datenbearbeitung

1. Die E-Collecting-Plattform speichert insbesondere folgende Daten der unterzeichnenden Person

a) zur Verhinderung von Mehrfachunterzeichnungen

1. verschlüsselte Stimmregister-ID;

2. Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister;

b) für Statistikzwecke

1. Geschlecht;

2. Alter;

3. BFS-Nummer der politischen Gemeinde (Municipality-ID);

4. politische Gemeinde;

5. Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister.

2. Die Daten der Personen, die ihre Unterschriften elektronisch abgeben, sind den Personen, die eine Unterschriftensammlung einrichten, sowie Dritten nicht zugänglich.

3. Die jeweils aktuelle Zahl der für ein Referendumsbegehren abgegebenen elektronischen Unterschriften ist auf der E-Collecting-Plattform öffentlich einsehbar.

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