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125.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - b) elektronische Unterschrift

III. Sammlung elektronischer Unterschriften
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Art. 6 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · b) elektronische Unterschrift

1. Personen, die ein Referendumsbegehren unterstützen, geben ihre Unterschrift elektronisch auf der E-Collecting-Plattform ab.

2. Die elektronische Unterschrift gilt als abgegeben, wenn

a) über einen automatischen Abgleich mit dem stehenden Stimmregister unter Verwendung der AHV-Versichertennummer die Stimmberechtigung bestätigt wurde;

b) für die betreffende Sammlung nicht bereits ein Kontrollzeichen erfasst wurde.

3. Die elektronische Unterschrift ist ungültig, wenn

a) sie nicht in der vorgesehenen Form erfolgt;

b) sie vor Beginn der Referendumsfrist erfolgt;

c) sie nicht bis zum Ablauf der Referendumsfrist erfolgt;

d) die höchstens zulässige Anzahl an elektronischen Unterschriften erreicht wurde;

e) sie missbräuchlich erfolgt ist.

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