125.11
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - b) elektronische Unterschrift
III. Sammlung elektronischer Unterschriften
Art. 6 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · b) elektronische Unterschrift
1. Personen, die ein Referendumsbegehren unterstützen, geben ihre Unterschrift elektronisch auf der E-Collecting-Plattform ab.
2. Die elektronische Unterschrift gilt als abgegeben, wenn
a) über einen automatischen Abgleich mit dem stehenden Stimmregister unter Verwendung der AHV-Versichertennummer die Stimmberechtigung bestätigt wurde;
b) für die betreffende Sammlung nicht bereits ein Kontrollzeichen erfasst wurde.
3. Die elektronische Unterschrift ist ungültig, wenn
a) sie nicht in der vorgesehenen Form erfolgt;
b) sie vor Beginn der Referendumsfrist erfolgt;
c) sie nicht bis zum Ablauf der Referendumsfrist erfolgt;
d) die höchstens zulässige Anzahl an elektronischen Unterschriften erreicht wurde;
e) sie missbräuchlich erfolgt ist.