Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - Referendumsbegehren in elektronischer Form a) Erfassung

III. Sammlung elektronischer Unterschriften
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Art. 5 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · Referendumsbegehren in elektronischer Form a) Erfassung

1. Personen, die eine Unterschriftensammlung initiieren, erfassen das Referendumsbegehren auf der E-Collecting-Plattform. Art. 20 Bst. b bis d RIG werden sachgemäss angewendet.

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