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125.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - Verfahren

II. Sammlung handschriftlicher Unterschriften
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Art. 4 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · Verfahren

1. Das Verfahren für die Sammlung handschriftlicher Unterschriften entspricht dem Verfahren, das nach dem Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 für Sammlungen ausschliesslich handschriftlicher Unterschriften angewendet wird. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über

a) weitere elektronische Verfahrensschritte nach Art. 9 dieses Erlasses;

b) das Zustandekommen nach Art. 11 dieses Erlasses.

2. Bei gemischter Unterschriftensammlung erfassen die politischen Gemeinden die Kontrollzeichen für handschriftliche Unterschriften auf der E-Collecting-Plattform.

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