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125.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - Elektronische Unterschrift

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · Elektronische Unterschrift

1. Als elektronische Unterschrift gilt eine Unterstützungsbekundung in Form eines Kontrollzeichens auf der E-Collecting-Plattform.

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