125.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung - Elektronische Unterschrift
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung · Elektronische Unterschrift
1. Als elektronische Unterschrift gilt eine Unterstützungsbekundung in Form eines Kontrollzeichens auf der E-Collecting-Plattform.