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125.1 RIG CH-SG

Art. 9 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - d) Ausnahmen

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
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Art. 9 RIG · d) Ausnahmen

1. Vom Finanzreferendum sind ausgenommen

a) die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals;

b) die Erlasse über die Staatsbeiträge an Lehrerbesoldungen;

c) die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, wenn der Kantonsrat im ursprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

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