125.1
RIG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - d) Ausnahmen
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
Art. 9 RIG · d) Ausnahmen
1. Vom Finanzreferendum sind ausgenommen
a) die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals;
b) die Erlasse über die Staatsbeiträge an Lehrerbesoldungen;
c) die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, wenn der Kantonsrat im ursprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.