125.1
RIG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
Art. 8 RIG · c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.
1. Als Ausgaben gelten auch
a) Verbürgungen und Garantieerklärungen;
b) Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag nicht entsprechen.