Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 8 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
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Art. 8 RIG · c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.

1. Als Ausgaben gelten auch

a) Verbürgungen und Garantieerklärungen;

b) Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag nicht entsprechen.

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