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125.1 RIG CH-SG

Art. 7 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) fakultatives Finanzreferendum 1. im allgemeinen

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
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Art. 7 RIG · b) fakultatives Finanzreferendum 1. im allgemeinen

1. Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 3 000 000.- bis Fr. 15 000 000.- oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von Fr. 300 000.- bis Fr. 1 500 000.- zur Folge haben.

2. Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem Finanzreferendum unterstanden haben. Hat jedoch die Änderung eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes zur Folge, so untersteht der neue Beschluss dem obligatorischen Finanzreferendum.

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