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125.1 RIG CH-SG

Art. 63 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Aufhebung bisherigen Rechtes

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 63 RIG · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Es werden aufgehoben

a) das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung des kantonalen Referendums und der Initiative vom 9. Januar 1893;

b) [28]

c) [29]

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