125.1
RIG
CH-SG
Art. 60 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Zuständigkeit der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers
VIERTER TEIL: REFERENDUM UND INITIATIVE IN EIDGENÖSSISCHEN ANGELEGENHEITEN
Art. 60 RIG · Zuständigkeit der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers
1. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer der politischen Gemeinde ist die zuständige kantonale Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen im Sinn von Art. 62 und 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.