125.1
RIG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Finanzreferendum a) obligatorisches Finanzreferendum[[1]](#articletitle_text_fn_287988_2_1_c)
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
Art. 6 RIG · Finanzreferendum a) obligatorisches Finanzreferendum[[1]](#articletitle_text_fn_287988_2_1_c)
1. Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen die Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 15 000 000.- oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 1 500 000.- zur Folge haben.