125.1
RIG
CH-SG
Art. 59 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Massgebliche Vorschriften
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - B. Verfassungsinitiative
Art. 59 RIG · Massgebliche Vorschriften
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2. Soweit die Kantonsverfassung keine Regelung trifft, werden sachgemäss angewendet
a) bei Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung die Vorschriften dieses Erlasses über die Einheitsinitiative;
b) bei Initiativbegehren in Form eines ausformulierten Entwurfs die Vorschriften dieses Erlasses über die Gesetzesinitiative.