Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 58 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - d) Erlasse des Kantonsrates

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
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Art. 58 RIG · d) Erlasse des Kantonsrates

1. Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort, wenn er nicht die Behandlung abbricht.

2. Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht auf ein Initiativbegehren ergangen.

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