125.1
RIG
CH-SG
Art. 58 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - d) Erlasse des Kantonsrates
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
Art. 58 RIG · d) Erlasse des Kantonsrates
1. Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort, wenn er nicht die Behandlung abbricht.
2. Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht auf ein Initiativbegehren ergangen.