125.1
RIG
CH-SG
Art. 57 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - c) Verfahren
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
Art. 57 RIG · c) Verfahren
1. Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist der Staatskanzlei schriftlich einzureichen. Diese stellt fest, ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.