Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 57 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - c) Verfahren

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
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Art. 57 RIG · c) Verfahren

1. Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist der Staatskanzlei schriftlich einzureichen. Diese stellt fest, ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.

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