Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 56 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) Frist

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
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Art. 56 RIG · b) Frist

1. Ein Initiativbegehren kann spätestens innert sieben Tagen nach dem Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Begehren zurückgezogen werden, wenn der Kantonsrat nicht beschliesst, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

2. Wird der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist der Rückzug spätestens innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag zulässig.

3. Kommt kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ist der Rückzug zulässig bis zum Ablauf der Frist, die dem Kantonsrat zur Behandlung des Begehrens gesetzt ist.

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