125.1
RIG
CH-SG
Art. 55 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Rückzug von Initiativbegehren a) Im Allgemeinen
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren
Art. 55 RIG · Rückzug von Initiativbegehren a) Im Allgemeinen
1. Das Initiativbegehren kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückgezogen werden.
2. Ein teilweiser oder bedingter Rückzug oder eine Änderung des Wortlautes des Begehrens ist unzulässig.
3. Die eingereichten Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben.