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125.1 RIG CH-SG

Art. 5 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Gesetzesreferendum

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
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Art. 5 RIG · Gesetzesreferendum

1. Dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen die Gesetze und die Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Gesetzesrang.

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