125.1
RIG
CH-SG
Art. 49 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
Art. 49 RIG · b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags
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2. Der Kantonsrat beschliesst den Gegenvorschlag in Form eines ausformulierten Entwurfs.
3. Der Gegenvorschlag muss sich auf den Gegenstand des Initiativbegehrens beziehen. Er kann unter Wahrung des Grundgedankens des Begehrens eine selbständige Lösung treffen.