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125.1 RIG CH-SG

Art. 48 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Ablehnung a) im allgemeinen

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
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Art. 48 RIG · Ablehnung a) im allgemeinen

1. Lehnt der Kantonsrat ein Initiativbegehren ab, hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

2. Lehnt der Kantonsrat das Initiativbegehren ohne Gegenvorschlag ab, hat die Regierung die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin anzuordnen.

3. Die Regierung hat auch dann die Volksabstimmung über das Initiativbegehren auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin anzuordnen, wenn der Kantonsrat innert einem Jahr nach seiner Stellungnahme einen in Aussicht genommenen Gegenvorschlag nicht ausgearbeitet hat. Der Kantonsrat kann die Frist von einem Jahr zur Beschlussfassung über den Gegenvorschlag um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss aufzustellen.

4. Die Regierung kann die Volksabstimmung nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.

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