Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 47 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Zustimmung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
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Art. 47 RIG · Zustimmung

1. Stimmt der Kantonsrat einem Initiativbegehren zu, untersteht der Erlass dem Gesetzesreferendum oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

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