125.1
RIG
CH-SG
Art. 45 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
Art. 45 RIG · Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten
1. Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Initiativbegehren
a)* löscht die Staatskanzlei Kontrollzeichen, die auf der E-Collecting-Plattform angebracht wurden;
b)* vernichtet die Staatskanzlei die Unterschriftenlisten.
2. ...