Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 45 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
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Art. 45 RIG · Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten

1. Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Initiativbegehren

a)* löscht die Staatskanzlei Kontrollzeichen, die auf der E-Collecting-Plattform angebracht wurden;

b)* vernichtet die Staatskanzlei die Unterschriftenlisten.

2. ...

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