Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 44 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Stellungnahme zum Begehren

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
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Art. 44 RIG · Stellungnahme zum Begehren

1. Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten nach der Überweisung durch die Regierung, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.

2. Beschliesst der Kantonsrat, zu einem Initiativbegehren nicht Stellung zu nehmen, ordnet die Regierung die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an.

3. Die Regierung ordnet auch dann die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an, wenn der Kantonsrat innert sechs Monaten nach der Überweisung durch die Regierung keinen Beschluss über seine Stellungnahme zum Begehren gefasst hat.

4. Die Regierung kann die Volksabstimmung nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.

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