125.1
RIG
CH-SG
Art. 43 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Überweisung
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
Art. 43 RIG · Überweisung
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert vier Monaten seit Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.