Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 43 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Überweisung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 5. Behandlung durch den Kantonsrat
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Art. 43 RIG · Überweisung

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert vier Monaten seit Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.

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