Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 41 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Einreichung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
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Art. 41 RIG · Einreichung

1. Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten seit Veröffentlichung der Staatskanzlei ein.

2. Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenlisten übergeben. Sie bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.

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