125.1
RIG
CH-SG
Art. 41 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Einreichung
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
Art. 41 RIG · Einreichung
1. Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten seit Veröffentlichung der Staatskanzlei ein.
2. Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenlisten übergeben. Sie bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.