Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 40 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Verfahren

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
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Art. 40 RIG · Verfahren

1. Die Unterschriftensammlung richtet sich nach Art. 21 und 22 dieses Gesetzes.

2. Das Initiativkomitee sorgt dafür, dass die Unterschriftenlisten vor Einreichung des Initiativbegehrens der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer der auf der Unterschriftenliste verzeichneten politischen Gemeinde laufend übergeben werden.

3. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer nimmt die Stimmrechtsbescheinigung in sachgemässer Anwendung von Art. 23 und 24 dieses Gesetzes vor. Sie oder er verweigert sie, wenn die Unterschriftenliste das Initiativbegehren abweichend von dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Wortlaut wiedergibt oder die Rückzugsermächtigung nicht oder unvollständig enthält.

4. Art. 27a und 27b dieses Gesetzes betreffend elektronische Unterzeichnung werden sachgemäss angewendet.

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