125.1
RIG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Verfassungsreferendum
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
Art. 4 RIG · Verfassungsreferendum
1. Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen
a) der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
b) die Kantonsverfassung und ihre Änderungen;
c) Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsrang.