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125.1 RIG CH-SG

Art. 4 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Verfassungsreferendum

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Referendumspflichtige Erlasse
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Art. 4 RIG · Verfassungsreferendum

1. Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen

a) der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;

b) die Kantonsverfassung und ihre Änderungen;

c) Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsrang.

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