Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 39 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Unterschriftenlisten

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
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Art. 39 RIG · Unterschriftenlisten

1. Das Initiativbegehren ist auf Unterschriftenlisten zu stellen, die folgende Angaben enthalten

a)* den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;

b) den Wortlaut des Begehrens;

c) Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;

d) den Hinweis, dass das Initiativkomitee ermächtigt ist, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückzuziehen;

e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches);

f) eine allfällige Begründung.

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