125.1
RIG
CH-SG
Art. 38 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Veröffentlichung
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
Art. 38 RIG · Veröffentlichung
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht in der Regel innert 14 Tagen nach der Anmeldung den Wortlaut des Initiativbegehrens samt Rückzugsermächtigung im kantonalen Amtsblatt. Sie bezeichnet den Tag, an dem die Frist zur Einreichung abläuft.
2. Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn
a) vom zugelassenen Wortlaut abgewichen wird. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Entscheides über die Zulässigkeit;
b) die im Entscheid über die Zulässigkeit festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.