Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 37 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Anmeldung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
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Art. 37 RIG · Anmeldung

1. Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich bei der Staatskanzlei an.

2. Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit.

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