125.1
RIG
CH-SG
Art. 37 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Anmeldung
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 3. Unterschriftensammlung
Art. 37 RIG · Anmeldung
1. Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich bei der Staatskanzlei an.
2. Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit.